Anzeige |
|
|
|
|
|
Das
1x1 der Kündigung am Arbeitsplatz - So können
Sie sich wehren
Auch
wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wurde, kann
diese Kündigung unwirksam sein. Arbeitgeber
benötigen gute Gründe, warum ein Arbeitnehmer
das Unternehmen verlassen soll. Dabei kann der Arbeitgeber
viele Fehler machen. Mit diesem Artikel erklären
wir welche Arten der Kündigungen es in Deutschland
gibt,
|
|
wie und mit welchen Mittel Sie sich dagegen wehren
können.
|
|
|
|
Betriebsbedingte
Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Unternehmen,
z. B. durch Umsatzverlust, weniger Mitarbeiter benötigt. Die Mitarbeiter,
die gekündigt werden, werden nach sozialen Gesichtspunkten (siehe Sozialwahl
unten) ausgewählt. Wollen sich Gekündigte auf die Sozialwahl vor Gericht
berufen, müssen Sie ihre Kollegen als weniger schutzwürdig als sich
selbst benennen. Diese ist eine sehr unwürdige Aufgabe. |
|
Verhaltensbedingte
Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer
durch sein Verhalten immer weider negativ auffällt. Dazu gehören z.
B. Unpünklichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz, etc. Um diese Art der Kündigung
rechtswirksam zu halten, ist eine detaillierte Abmahnung mit Verhalten, Datum
und Uhrzeit sowie mit den Konsquenzen bei Wiederholung des Verhaltens notwendig. |
|
Personenbedingte
Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn dem Unternehmen
durch die Person selber wirtschaftliche oder betriebliche Belastungen entstehen.
Das kann z. B. der Führerscheinentzug, langsames Arbeiten, Krankheiten
(Langzeit und Kurzzeit) sein.
Nützliche
Links: Liste
von arbeitsrechtlichen
Büchern
Download arbeitsrechtlicher
Muster und Verträge
Arbeitsrecht-Ratgeber zum
Thema "Kündigung & Abfindungen"
|
|
|
|
Arbeitnehmer
in kleinen Firmen
Arbeitnehmer in kleinen Firmen sind einfacher kündbar
als Arbeitnehmer in großen Unternehmen. Ohne besonderen
Anlass und Grund, aber in der richtigen Form und innerhalb
der gesetzlichen Fristen sind diese Arbeitnehmer "schneller" gekündigt.
Als Faustregel gilt: Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits
mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Folgemonats oder
zum Monatsende gekündigt werden.
Beispiel:
Soll der Arbeitnehmer zum 30. Juli die Firma verlassen, muss
er bis zum 2. Juli die Kündigung erhalten haben.
Bestand
das Arbeitsverhältnis schon länger, kann sich die
Kündigungsfrist ebenfalls verlängern.
|
|
Kündigungsfristen
Als Kündigungsfristen wurden im Vertrag die gesetzlichen
Fristen des § 622 BGB gewählt. Darin sind folgende
Fristen geregelt: § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten
oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt
die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in
dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten,
die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers
liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens
für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können
durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen
Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart
ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz
1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über
die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht
mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht
unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen
bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart
werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Auch hier können Sie längere Kündigungsfristen
vereinbaren. Beachten Sie aber § 622 Absatz 6 BGB. Abgeraten
wird von früher häufig anzutreffenden Fristen zum
Quartalsende. Dies kann in Einzelfällen zu einer unübersichtlichen
Fristenregelung führen.
|
|
|
|
Interessantes
zu Kündigungen
1.) Eine Stange Zigaretten unterschlagen: Zu
Recht wurde eine Putzfrau gekündigt, die während
Ihrer Schicht eine Stange Zigaretten gefunden hatte,
diese am Ende Ihrem Vorgesetzten geben wollte, aber vorher
mit den Zigaretten "erwischt" wurde.
(Az 4 Ca 5473/00)
2.)
Durch Beleidung zu Tätlichkeit provoziert: Zu
Recht wurde ein Arbeitnehmer fristlosgekündigt, der
nachdem er von einem Kollegen beleidigt wurde, diesem in
den Hintern getreten hatte. (Az 6 Sa 167/03)
3.)
Auch die Kopie einer Kündigung kann wirksam sein: Eine
Kündigungs kann ausnahmsweise wirksam sein, wenn Sie
versehentlich als Kopie zugestellt wird. (Az 4 Sa 1851 /02)
|
|
Wann
greift das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz greift seit dem 01.01.2004
nur bei Betrieben mit zehn und mehr Beschäftigen. Die
frühere Beschäftigungsgrenze für den
Kündigungsschutz waren fünf Mitarbeiter. Glücklicherweise
gilt Bestandschutz für die Arbeitnehmer, die zu alten
Kündigungsschutz noch eingestellt wurden.
Der
Kündigungsschutz schreibt Betrieben mit mehr als zehn
Beschäftigte vor, dass die Mitarbeiter per Gesetz von
willkürlicher Kündigung geschützt sind.
Gegen
Kündigungen kann nur innerhalb der ersten 3 Wochen Widerspruch
eingelegt werden. |
|
So
wehren Sie sich
Arbeitgeber vergessen oft schriftlich und in der
richtigen Form und im gesetzliche Rahmen zu kündigen.
Gegen fehlerhafte Kündigungen können Sie sich
wehren. Und da der gekündigte Arbeitsplatz meist nicht
mehr zumutbar ist, wird meist der Verlust mit einer Abfindung
abgefunden.
Ob
dies bei Ihnen der Fall ist, kann ein kurzer Anruf bzw. E-Mail
bei unserem Rechtsanwalt kären.
Dies
trifft vor allem zu, wenn der/die Gekündigte zu einer
der folgenden Gruppen gehört: Schwangere, Mitglied im
Betriebsrat, Beschäftigte in der Elternzeit. |
|
Die
Sozialauswahl entscheidet
Muss gekündigt werden, kommt die Sozialauswahl zum
tragen, die bestimmt wer gehen muss. Diese Sozialauswahl wurde
dahin gehend geändert, dass nur noch die Kriterien: Alter,
Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie Grad einer
(Schwer-) Behinderung gelten. Allerdings können unter den
Beschäftigten die Leistungsträger von der Sozialauswahl
ausgenommen werden. Auch die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur
darf mit bei der Auswahl berücksichtigt werden.
Werden Leistungsträger von einer Kündigung ausgenommen, ist der Arbeitgeber
gut beraten, die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen (Leistungsbeurteilung)
zu dokumentieren. |
|
Weiterer
Rat und Hilfe
1.) Betriebsrat: Bei Kündigung sofort den Betriebsrat
informieren. Nachfragen, ob andere Stellen im Unternehmen
noch besetzt werden müssen.
2.)
Lassen Sie sich bei Kündigungen immer von
einem Rechtsanwalt beraten! Unsere Partnerkanzlei für
Arbeits- und Versicherungsrecht hilft Ihnen sofort.
3.)
Unterschriften: Nach einer Kündigung keine Verzichts-
oder Absichtserklärungen unterschreiben. Der Empfang
von Unterlagen kann aber unterschreiben werden.
Links
zu: Abfindung, Aufhebungsvertrag, Abmahnung |
|
|
|