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Umgang
mit Aufhebungsverträgen
Was
sind Aufhebungsverträge?
Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel durch Kündigung
(seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers) oder in gegenseitigem Einvernehmen
(Aufhebungsvertrag). Das Beschäftigungsverhältnis wird beim Aufhebungsvertrag
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von
beiden Seiten bzw. vom Arbeitnehmer gelöst. Denn
ohne Zustimmung des Arbeitnehmer kommt ein Aufhebungsvertrag
nicht zustande.
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Bei
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
werden oftmals Aufhebungsverträge geschlossen. Dabei können
viele Fehler gemacht werden, da das Arbeitsrecht unübersichtlich
ist und Vorschriften und Rechtsprechung des Sozial- und Steuerrechtes
nicht beachtet werden.Folgende Punkte sollten beachtet werden:
- Grundsätzlich
sollte der Vertrag schriftlich geschlossen werden.
- Der Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund sind
aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, daß bei Aufnahme verhaltensbedingter
Gründe eine Sperrfrist vom Arbeitsamt verhängt
werden kann. Weiterhin ist zu beachten, daß bei Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist eine Anrechnung der Abfindung erfolgen
kann. Vor einem rückdatierten Aufhebungsvertrag ist
nicht nur wegen Umgehung des § 143a SGB III sondern
auch wegen der Vorbereitung einer Straftat zu warnen. Unter
Umständen hat der Arbeitgeber bei Abschluß eines
einvernehmlichen Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf
die möglichen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen
Folgen hinzuweisen. Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auslösen.
- Die
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann
unter Umständen auch zu Nachteilen bei der betrieblichen
Altersversorgung führen.
- Zu
regeln ist auch die Freistellung und der Urlaub. Grundsätzlich
sollte darauf geachtet werden, daß restliche Urlaubsansprüche
miterledigt werden.
- Grundsätzlich ist zu beachten, daß der
Arbeitnehmer trotz Freistellung ein Wettbewerbsverbot einzuhalten
hat.
- Die
Zahlung einer eventuell vereinbarten Abfindung ist ebenfalls
zu regeln. Dabei ist der steuerfreie
Betrag
zu beachten,
der sich bei einem Dienstverhältnis von mindestens 15
Jahren und einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren zusammensetzt.
Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages ist
der hälftige Steuersatz abgeschafft worden. Es gilt
lediglich eine fiktive Aufteilung auf einen fünfjährigen
Zeitraum. Die Steuerermäßigung tritt grundsätzlich
nur dann ein, wenn die Entschädigung als Einmalzahlung
in einem Veranlagungszeitraum fließt. Vereinbarte Abfindungen
sind regelmäßig Bruttobeträge, wobei keine
Sozialabgaben zu zahlen sind. Daher sollte die widersprüchliche
Klausel "brutto gleich netto" nicht verwandt werden.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, können beide
Parteien vor Abschluß des Aufhebungsvertrages eine
Lohnsteueranrufungsauskunft beim zuständigen
Finanzamt einholen.
- Die
Fälligkeit der Abfindung ist ebenfalls zu regeln.
- Des
weiteren sollte die Erteilung des Zeugnisses geregelt werden.
Unangenehme nachträgliche Streitigkeiten über
die Art und den Inhalt eines Zeugnisses können
so vermieden werden.
- Die
betriebliche Altersversorgung ist ebenfalls Gegenstand
des Vertrages, soweit eine Zusage
erfolgte.
- Auch
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann im Aufhebungsvertrag
geregelt werden. Daneben
sollte eine allgemeine Erledigungsklausel aufgenommen werden,
wonach mit Abschluß des Aufhebungsvertrages
sämtliche finanziellen Ansprüche erledigt sind.
Darauf zu achten ist, daß die Ansprüche
auch wirklich - seien sie bekannt oder
unbekannt - erledigt sind.
- Besondere
Aufhebungsverträge bedürfen die besonders
geschützten Arbeitnehmer, wie Betriebsratsmitglieder,
Schwerbehinderte, werdende Mütter, Auszubildende, ältere
Arbeitnehmer. Gerade bei älteren Arbeitnehmern ist auf
die negativen Folgen des § 147a SGB
III hinzuweisen.
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Was
bedeutet das für die Sperrzeit beim Arbeitsamt?
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch
die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Dies ist beim Aufhebungsvertrag mit Grund: Verhaltensbedingt meist der Fall.
Die Sperrzeit (keine Leistung vom Arbeitsamt) umfasst im Regelfall 12 Wochen. |
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Definition
der Sperrfristen
Aufgrund
der jetzt festgezurrten Rechtslage können Sperrzeiten
von bis zu zwölf Wochen dann eintreten,
-
wenn
der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat,
-
wenn
ein Aufhebungsvertrag vorliegt, oder
-
wenn
zwar der Arbeitgeber gekündigt hat, der Arbeitnehmer
jedoch an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
beteiligt war, es also zur Kündigung eine zusätzliche
Vereinbarung gibt.
Ein
Aufhebungs- und Auflösungsvertrag führt somit
regelmäßig zu einer Sperrzeit, weil davon
ausgegangen wird, dass das Verhalten des Arbeitnehmers
kausal für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gewesen ist und er seine Arbeitslosigkeit demnach schuldhaft
oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt
hat. Von Sperrzeiten ausgenommen sind aber wichtige Gründe
des Arbeitnehmers für die Lösung seines Arbeitsverhältnisses.
Mit
Sperrzeiten ist auch zu rechnen, wenn es sich um eine
offensichtlich rechtswidrige Kündigung kombiniert
mit finanzieller Vergünstigung handele. Hierunter
fallen schwerwiegende Verstöße gegen Kündigungsvorschriften,
die so eindeutig sind, dass sie die Betroffenen hätten
erkennen können. Ob die Rechtswidrigkeit auch tatsächlich
gesehen wurde, ist unerheblich. Als Beispiele für
offensichtliche Rechtswidrigkeit sind die Unkündbarkeit,
besonderer Kündigungsschutz wie die Zustimmungspflicht
der Hauptfürsorgestelle bei Schwerbehinderten, die
tarif- oder einzelvertraglichen Bestimmungen über
Kündigungsgründe und Kündigungsfristen
zu nennen.
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Ausnahme
der Sperrfrist
Dies
ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung
mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt habe, sie zum gleichen
Zeitpunkt wie der Aufhebungsvertrag wirksam geworden wäre
und es dem Arbeitslosen nicht zuzumuten gewesen sei, diese
Kündigung abzuwarten. Unzumutbarkeit liege z. B. vor,
wenn eine Kündigung für das berufliche Fortkommen
ungünstig wäre.
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Sperrfrist
bei älteren Arbeitnehmern
Problematisch
sind in diesem Zusammenhang Aufhebungsverträge mit älteren
Arbeitnehmern. Bekämen sie eine Abfindung, deren Höhe,
Art und Zuschnitt einer Vorruhestandsregelung entspreche, könnten
sie sich nicht auf die Ausnahme berufliches Fortkommen berufen
und müssten Sperrzeiten in Kauf nehmen.
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Getarnte
Kündigung
Sperrzeiten
sind auch dann zu erwarten, wenn eine Kündigung als rechtswidrig
vom Arbeitnehmer erkannt worden ist, aber von ihm hingenommen
wurde und er auch eine Abfindung erhalten hat. Es wird unterstellt,
dass sich der Arbeitnehmer seine Schutzrechte gegen die rechtswidrige
Kündigung, z. B. eine Klage, durch eine Abfindung habe "abkaufen" lassen.
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Welche
Einzelheiten sind beim Aufhebungsvertrag zu beachten?
- Vertrag schriftlich geschliessen
- Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund mit im Vertrag aufnehmen
- betriebliche Altersversorgung
- Freistellung und der Urlaub
- Wettbewerbsverbot
- Abfindung sowie der steuerfrei Betrag
- Inhalt des Zeugnisses |
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Gibt
es gute Tipps und Tricks?
- Nehmen Sie zum Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens mit.
- Der Arbeitgeber darf Ihnen dies nicht verwehren!
- Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben; um Bedenkzeit bitten (3 Tage).
- Sprechen Sie vorher mit Ihrem Betriebsrat!
- Lassen Sie das Angebot durch Ihre Gewerkschaft prüfen!
- Merh Informationen in unserem Ratgeber: Aufhebungsverträge |
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Wie
sieht ein Aufhebungsvertrag aus?
Das Berufszentrum bietet Ihnen hier rechtssichere
Aufhebungsverträge an. |
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