Das Arbeitszeugnis: Einstellungssache?
Viele
Arbeitnehmer sind sich der Bedeutung ihres Arbeitszeugnisses
für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz
bewusst. Gleichzeitig verlassen sie sich darauf,
dass gesetzliche Vorschriften sie vor einer schlechten
Bewertung schützen. Zudem können Laien
für sie ungünstige Aussagen im Arbeitszeugnis
nicht immer direkt erkennen. Bleibt dann der gewünschte
Erfolg bei Bewerbungen aus, kann dies unter anderem
an einem Zeugnis liegen, das kein gutes Licht auf
den Kandidaten wirft.
In der Praxis legen Personaler meist großen
Wert auf dieses Dokument. Somit ist es für
die Entscheidung, ob jemand zum Vorstellungsgespräch
eingeladen wird, ein wesentliches Kriterium. Deshalb
lohnt es sich für Arbeitnehmer, sich zumindest
im Wesentlichen mit der speziellen Sprache eines
Arbeitszeugnisses auszukennen. Dies ersetzt jedoch
nicht die Fachkenntnis eines Experten oder Anwalts.
Insofern vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Differenzen mit dem Vorgesetzten bestehen, sollte
immer eine fachkundige Meinung zu dem ausgestellten
Arbeitszeugnis eingeholt werden.
Rechtliche
Grundlagen und Möglichkeiten
Laut
§ 109 der Gewerbeordnung besteht für Arbeitnehmer
das Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiterhin
muss dieses nach den Vorschriften des Bundesgerichtshofes
wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche
Fortkommen des Ausscheidenden nicht unberechtigt
erschweren. Das hört sich zunächst einfach
an. Nicht wenige versuchen deshalb einer schlechten
Bewertung zu entgehen, indem sie ihr Arbeitszeugnis
selbst erstellen und es ihrem Arbeitgeber zur Unterschrift
vorlegen. Hier ist Vorsicht geboten: Selbst wenn
der Chef mit dieser Regelung einverstanden ist,
sollte das Dokument zusätzlich von fachkundiger
Stelle geprüft werden.
Liegt bereits eine Beurteilung vor, die ungerecht
erscheint, ist ein persönliches Gespräch
wichtig. Vielleicht kennt sich der Verfasser des
Textes mit dem Erstellen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
nicht genügend aus. Gemeinsam können Alternativen
zu Textpassagen besprochen und anschließend
noch einmal der Rat eines Experten eingeholt werden.
Will der Arbeitgeber hingegen kein Zeugnis oder
nur eine negative Bewertung ausstellen, bleibt dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Klage vor
dem Arbeitsgericht. Wer hier eine bessere Gesamteinschätzung
als „befriedigend“ anstrebt, muss beweisen,
warum das Zeugnis besser ausfallen sollte. Diese
Beweispflicht liegt nur dann beim Arbeitgeber, wenn
das Arbeitszeugnis schlechter als „befriedigend“
ist.
Bewerbung
und Vorstellungsgespräch
Bei
einer Bewerbung ist auch die Kopie eines schlechten
Arbeitszeugnisses beizulegen. Einzig, wenn es sich
um eine sehr kurze Anstellung gehandelt hat, kann
diese eventuell aus dem Lebenslauf gestrichen werden.
In diesem Fall ist aber mit einer Nachfrage zu rechnen,
welcher Beschäftigung der Bewerber während
dieser Zeit nachgegangen ist. Außerdem kann
ein offensiver Umgang mit einem schlechten Arbeitszeugnis
erfolgreich sein. Dazu gehört es, seine Stärken
im Anschreiben und im Bewerbungsgespräch gezielt
herauszustellen. Das vorhandene Zeugnis kann angesprochen
und erklärt werden. Kritik am ehemaligen Arbeitgeber
ist aber zu vermeiden. Stattdessen gilt es, die
eigenen Erfahrungen und Kenntnisse positiv zu betonen.
Weitere Tipps zum richtigen Verhalten bei einem
Gespräch gibt es unter
www.gutefrage.net/frage/wie-erklaere-ich-im-vorstellungsgespraech-ein-schlechtes-arbeitszeugnis
im Internet.
Sinnvoll ist es darüber hinaus, sich aus einer
festen Anstellung heraus zu bewerben. Ist eine neue
Stelle gefunden und der Arbeitsvertrag unterschrieben,
wird das letzte Zeugnis oft nicht angefordert. Vorliegen
sollte es dennoch, denn es kann immer einmal ein
weiterer Stellenwechsel anstehen.