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Bei unzulässiger Videoüberwachung des Arbeitsplatzes kann ein Arbeitnehmer Entschädigung verlangen

Ist ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einer permanenten Videoüberwachung ausgesetzt, so stellt dies regelmäßig einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dieser rechtfertigt eine Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Entschädigung, da die Persönlichkeitsrechtsverletzung andernfalls ohne Sanktion bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.

Videokamera beobachtet Arbeitnehmer

In einem Prozess Hessischen Landgericht wurde vor einiger Zeit folgender Sachverhalt verhandelt: Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte beim Beklagten beschäftigt. Dieser hatte gegenüber der Eingangstür des Büros der Klägerin eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Obwohl sich die Klägerin gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte, hielt der Beklagte daran fest und überwachte die Klägerin mindestens seit Juni 2008 mit der Kamera. Mit ihrer im Oktober 2008 erhobenen Klage machte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. Der Arbeitgeber verteidigte sich im Prozess damit, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei.

Das Urteil und die Entschädigung

Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000€. Auf die Berufung des Beklagten bestätigte das LAG diese Entscheidung zwar im Grundsatz, setzte die Entschädigungssumme allerdings auf 7.000€ herab.

Warum darf keine Videoüberwachung erfolgen?

Der Beklagte muss der Klägerin eine Entschädigung zahlen. Die Videoüberwachung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Dem Beklagten wäre als milderes Mittel auch eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros möglich gewesen. Es ist auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet oder nicht, hat die Klägerin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte.

Informationelle Selbstbestimmungsrecht

Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die die Verurteilung zu einer Entschädigung i.H.v. 7.000 € rechtfertigt. Die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass anderenfalls Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Mehr Inforamtionen und Quelle: Hessisches LAG PM Nr. 2 vom 26.1.2011

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