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Kann ein Minijobber/in an der Wahl des Betriebsrates teilnehmen?

Geringfügig Beschäftigte haben viele Möglichkeiten, was den Betriebsrat betrifft

Bildquelle: startupStockPhotos@pixabay.com - write-593333Die kurze Antwort auf die Eingangsfrage lautet: Ja. Teilzeitbeschäftigte sind ganz normale Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Darum können sie auch an der Wahl des Betriebsrates teilnehmen. Sie genießen den gleichen Schutz wie andere Arbeitnehmer und haben die gleichen Rechte. Das gilt auch für das Stimmrecht bei den Wahlen eines Betriebsrates. Und es geht sogar noch weiter:

Auch Minijobber können einen Betriebsrat gründen

Den Fall angenommen, es gäbe einen Betrieb, der ausschließlich Minijobber beschäftigt, was etwa in der Gastronomie keine Seltenheit ist. Dann können diese Beschäftigten uneingeschränkt einen Betriebsrat gründen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Informationen und Lehrgänge rund um dieses Amt können Interessierte bei Poko finden. Denn natürlich gibt es einiges zu beachten.

Alles rund um Minijob und Betriebsrat

Nicht für jeden Minijobber ist sein Job nur eine Angelegenheit nebenbei. Viele fühlen sich mit ihrem Betrieb stark verbunden und wollen sich im Betriebsrat engagieren. Und nur, weil diese Personen weniger verdienen und für sie sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Besonderheiten gelten, ist das kein Hindernisgrund für die aktive Mitarbeit im Betriebsrat. Im Gegenteil, gerade für Minijobber kann es bedeutsam sein, sich für die eigenen Belange und Rechte am Arbeitsplatz einzusetzen. Der erste Schritt hierzu ist immer, ausreichend informiert zu sein. Dann kann man auch andere Beschäftigte aufklären und für sie einstehen.

Der Gesetzgeber ist hier eindeutig: Laut § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes, in dem das passive Wahlrecht geregelt ist, dürfen sich auch Teilzeitkräfte zur Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen, und selbstverständlich auch den Betriebsrat wählen.

Die Begründung ist: Minijobber sind vollwertige Arbeitskräfte!

Sie haben das Recht auf Urlaub und Urlaubsgeld, auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und auch im Krankheitsfall. Sie dürfen nicht schlechter gestellt sein als Arbeitnehmer in Vollzeit.

Genau hier liegt eine der größten Chancen des Betriebsrates: die Rechte der Minijobber zu stärken. Denn häufig sind sie schlechter gestellt als ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Sie bekommen keinen regulären Urlaub und Krankheitstage werden einfach nicht als Arbeitstage gezählt.

Wirkt sich die Mitarbeit im Betriebsrat auf das Entgelt aus?

Ein Minijobber darf nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Wird er nun in den Betriebsrat gewählt, hat dies allerdings keinen Einfluss auf sein Arbeitsentgelt. Denn der Betriebsrat ist immer ehrenamtlich tätig und erhält somit keine Vergütung. Betriebsräte repräsentieren das Unternehmen und alle Arbeitskräfte ein schließlich der Minijobber. Sie bekommen für ihre Tätigkeit kein Geld. Allerdings müssen sie diese betriebliche Tätigkeit nicht in ihrer Freizeit ausüben. Es ist so, dass die Mitglieder die Zeiten vergütet bekommen, wenn sie sich innerhalb der Arbeitszeit um Angelegenheiten des Betriebsrates kümmern. In in § 37 Abs. 2 BetrVG steht: "Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien“. Hierfür muss der Arbeitgeber eine sogenannte "Schattenabrechnung" anfertigen. Der Freistellungslohn muss dem Betrag entsprechen, den der Arbeitnehmer auch bekommen hätte, wenn er die Tätigkeit nicht betriebsratsbedingt unterbrochen hätte.

Was sind die Voraussetzungen, um Betriebsrat zu werden?

Für einen Minijobber gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Er muss Arbeitnehmer sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten in seinem Betrieb beschäftigt sein. Sogar Heimarbeiter, die seit sechs Monaten für einen Betrieb arbeiten, dürfen sich als Betriebsrat aufstellen lassen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer/innen, die sich gerade im Mutterschutz befinden, Beschäftigte mit Befristung und sogar Auszubildende. Auch sie müssen allerdings sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein, wobei sie erst bei der Aufstellung zur Wahl die Altersgrenze erreicht haben müssen.

Wie groß darf ein Betriebsrat eigentlich sein?

Die Chancen, sich im Betriebsrat engagieren zu können. sind natürlich umso größer, je mehr Mitglieder dieser umfasst. Die mögliche Größe eines Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen. Dazu zählen natürlich auch die Minijobber. Ab einer Mitarbeiterstärke von fünf wahlberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens drei für die Wahl in Frage kommen, dürfen Betriebsräte gewählt werden. Dies ist unabhängig vom Arbeitgeber, der sich dafür nicht engagieren muss. Er darf eine solche Wahl weder behindern noch verbieten und muss die Kosten der Wahl tragen. Der kleinste mögliche Betriebsrat besteht nur aus einer Person und wird in Betrieben gewählt, in denen zwischen 5 und 20 Wahlberechtigte tätig sind. In kleinen Betrieben bis zu 50 Mitarbeitern gelten vereinfachte Wahlverfahren. Hier werden drei Arbeitnehmer als Betriebsrat gewählt.

Wann werden die Betriebsräte gewählt?

Die Betriebsratswahlen finden in allen Unternehmen zur gleichen Zeit statt, und zwar alle vier Jahre zwischen dem 01. März und dem 31. Mai. Wird allerdings zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt, dann kann die Wahl auch außerhalb dieser Zeiten stattfinden.

Wer darf nicht zum Betriebsrat gehören?

Auch wenn Minijobber den Betriebsrat wählen und sich auch selbst aufstellen lassen können, gilt das nicht ausnahmslos für alle Beschäftigten in einem Unternehmen. So haben Ein-Euro-Jobber dieses Recht nicht, da für sie kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt. Leiharbeiter können nicht gewählt werden, dürfen sich aber an der Wahl beteiligen. Werden durch das Outsourcen von Tätigkeiten Beschäftigte von Fremdfirmen im Unternehmen tätig, zählen diese nicht zur betriebseigenen Belegschaft. Sie können nicht an den Betriebsratswahlen teilnehmen und sich nicht zur Wahl aufstellen lassen. Zudem kann der Betriebsrat bei deren Einstellung nicht mitbestimmen.

Fazit: Minijobber sollten nicht denken oder sich einreden lassen, dass sie beim Thema Betriebsrat keine Stimme hätten. Sie dürfen diesen wählen und sich sogar selbst zu einer solchen Wahl aufstellen lassen. Das kann insofern günstig und sinnvoll sein, als das Minijobber häufig nicht alle Rechte zugesprochen bekommen. Um diese Rechte kümmert sich der Betriebsrat.

Bildquelle: pixabay.com - works-council-970163 - CC0 Public Domain

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