Geringfügig
Beschäftigte haben viele Möglichkeiten,
was den Betriebsrat betrifft
Die
kurze Antwort auf die Eingangsfrage lautet: Ja.
Teilzeitbeschäftigte sind ganz normale Arbeitnehmer
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG). Darum können sie auch an der Wahl
des Betriebsrates teilnehmen. Sie genießen
den gleichen Schutz wie andere Arbeitnehmer und
haben die gleichen Rechte. Das gilt auch für
das Stimmrecht bei den Wahlen eines Betriebsrates.
Und es geht sogar noch weiter:
Auch
Minijobber können einen Betriebsrat gründen
Den
Fall angenommen, es gäbe einen Betrieb, der
ausschließlich Minijobber beschäftigt,
was etwa in der Gastronomie keine Seltenheit ist.
Dann können diese Beschäftigten uneingeschränkt
einen Betriebsrat gründen, um ihre Rechte wahrnehmen
zu können. Informationen
und Lehrgänge rund um dieses Amt können
Interessierte bei Poko finden. Denn natürlich
gibt es einiges zu beachten.
Alles
rund um Minijob und Betriebsrat
Nicht
für jeden Minijobber ist sein Job nur eine
Angelegenheit nebenbei. Viele fühlen sich mit
ihrem Betrieb stark verbunden und wollen sich im
Betriebsrat engagieren. Und nur, weil diese Personen
weniger verdienen und für sie sozialversicherungsrechtliche
und lohnsteuerliche Besonderheiten gelten, ist das
kein Hindernisgrund für die aktive Mitarbeit
im Betriebsrat. Im Gegenteil, gerade für Minijobber
kann es bedeutsam sein, sich für die eigenen
Belange und Rechte am Arbeitsplatz einzusetzen.
Der erste Schritt hierzu ist immer, ausreichend
informiert zu sein. Dann kann man auch andere Beschäftigte
aufklären und für sie einstehen.
Der
Gesetzgeber ist hier eindeutig: Laut § 8 des
Betriebsverfassungsgesetzes, in dem das passive
Wahlrecht geregelt ist, dürfen sich auch Teilzeitkräfte
zur Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen, und
selbstverständlich auch den Betriebsrat wählen.
Die
Begründung ist: Minijobber sind vollwertige
Arbeitskräfte!
Sie
haben das Recht auf Urlaub und Urlaubsgeld, auf
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und auch im Krankheitsfall.
Sie dürfen nicht schlechter gestellt sein als
Arbeitnehmer in Vollzeit.
Genau
hier liegt eine der größten Chancen des
Betriebsrates: die Rechte der Minijobber zu stärken.
Denn häufig sind sie schlechter
gestellt als ihre in Vollzeit beschäftigten
Kollegen. Sie bekommen keinen regulären Urlaub
und Krankheitstage werden einfach nicht als Arbeitstage
gezählt.
Wirkt
sich die Mitarbeit im Betriebsrat auf das Entgelt
aus?
Ein Minijobber darf nicht mehr als 450 Euro pro
Monat verdienen. Wird er nun in den Betriebsrat
gewählt, hat dies allerdings keinen Einfluss
auf sein Arbeitsentgelt. Denn der Betriebsrat ist
immer ehrenamtlich tätig und erhält somit
keine Vergütung. Betriebsräte repräsentieren
das Unternehmen und alle Arbeitskräfte ein
schließlich der Minijobber. Sie bekommen für
ihre Tätigkeit kein Geld. Allerdings müssen
sie diese betriebliche Tätigkeit nicht in ihrer
Freizeit ausüben. Es ist so, dass die Mitglieder
die Zeiten vergütet bekommen, wenn sie sich
innerhalb der Arbeitszeit um Angelegenheiten des
Betriebsrates kümmern. In in § 37 Abs.
2 BetrVG steht: "Mitglieder des Betriebsrats
sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung
des Arbeitsentgelts zu befreien“. Hierfür
muss der Arbeitgeber eine sogenannte "Schattenabrechnung"
anfertigen. Der Freistellungslohn muss dem Betrag
entsprechen, den der Arbeitnehmer auch bekommen
hätte, wenn er die Tätigkeit nicht betriebsratsbedingt
unterbrochen hätte.
Was
sind die Voraussetzungen, um Betriebsrat zu werden?
Für einen Minijobber gelten die gleichen Voraussetzungen
wie für alle anderen Arbeitnehmer. Er muss
Arbeitnehmer sein, das 18. Lebensjahr vollendet
haben und seit mindestens sechs Monaten in seinem
Betrieb beschäftigt sein. Sogar Heimarbeiter,
die seit sechs Monaten für einen Betrieb arbeiten,
dürfen sich als Betriebsrat aufstellen lassen.
Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer/innen, die
sich gerade im Mutterschutz befinden, Beschäftigte
mit Befristung und sogar Auszubildende. Auch sie
müssen allerdings sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber
beschäftigt sein, wobei sie erst bei der Aufstellung
zur Wahl die Altersgrenze erreicht haben müssen.
Wie
groß darf ein Betriebsrat eigentlich sein?
Die Chancen, sich im Betriebsrat engagieren zu können.
sind natürlich umso größer, je mehr
Mitglieder dieser umfasst. Die mögliche Größe
eines Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl
der Mitarbeiter im Unternehmen. Dazu zählen
natürlich auch die Minijobber. Ab einer Mitarbeiterstärke
von fünf wahlberechtigten Mitgliedern, von
denen mindestens drei für die Wahl in Frage
kommen, dürfen Betriebsräte gewählt
werden. Dies ist unabhängig vom Arbeitgeber,
der sich dafür nicht engagieren muss. Er darf
eine solche Wahl weder behindern noch verbieten
und muss die Kosten der Wahl tragen. Der kleinste
mögliche Betriebsrat besteht nur aus einer
Person und wird in Betrieben gewählt, in denen
zwischen 5 und 20 Wahlberechtigte tätig sind.
In kleinen Betrieben bis zu 50 Mitarbeitern gelten
vereinfachte Wahlverfahren. Hier werden drei Arbeitnehmer
als Betriebsrat gewählt.
Wann
werden die Betriebsräte gewählt?
Die Betriebsratswahlen finden in allen Unternehmen
zur gleichen Zeit statt, und zwar alle vier Jahre
zwischen dem 01. März und dem 31. Mai. Wird
allerdings zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt,
dann kann die Wahl auch außerhalb dieser Zeiten
stattfinden.
Wer
darf nicht zum Betriebsrat gehören?
Auch wenn Minijobber den Betriebsrat wählen
und sich auch selbst aufstellen lassen können,
gilt das nicht ausnahmslos für alle Beschäftigten
in einem Unternehmen. So haben Ein-Euro-Jobber dieses
Recht nicht, da für sie kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt. Leiharbeiter
können nicht gewählt werden, dürfen
sich aber an der Wahl beteiligen. Werden durch das
Outsourcen von Tätigkeiten Beschäftigte
von Fremdfirmen im Unternehmen tätig, zählen
diese nicht zur betriebseigenen Belegschaft. Sie
können nicht an den Betriebsratswahlen teilnehmen
und sich nicht zur Wahl aufstellen lassen. Zudem
kann der Betriebsrat bei deren Einstellung nicht
mitbestimmen.
Fazit:
Minijobber sollten nicht denken oder sich einreden
lassen, dass sie beim Thema Betriebsrat keine Stimme
hätten. Sie dürfen diesen wählen
und sich sogar selbst zu einer solchen Wahl aufstellen
lassen. Das kann insofern günstig und sinnvoll
sein, als das Minijobber häufig nicht alle
Rechte zugesprochen bekommen. Um diese Rechte kümmert
sich der Betriebsrat.
Bildquelle:
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