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Bewerbungskosten dürfen geschätzt werden

Vorstellungsgespräch: Ersatz von Vorstellungskosten

Können Bewerber Ihre Vorstellungskosten von dem potentiellen Arbeitgeber zurückverlangen, und wenn ja, welche genau und in welcher Höhe?

Müssen Vorstellungskosten ersetzt werden?
Auch wenn das Arbeitsverhaltnis nicht zustande kommt, sind Vorstellungskosten des Bewerbers zu erstatten, wenn die Vorstellung auf Einladung des Arbeitgebers erfolgte.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch gem. § 670 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die er zur Durchführung des Auftrages des Arbeitgebers, nämlich der Anreise zum Vorstellungsgespräch hatte, zu ersetzen.

Welche Kosten werden ersetzt?
Erstattungsfähig sind insbesondere Fahrtkosten (hier nur die Entfernungskilometer, sprich die einfache Strecke), Verpflegungskosten und Übernachtungskosten.

Die Kosten eines privaten KFZ können, wenn der Arbeitssuchende davon ausgehen darf, dass der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt, ebenfalls ersetzt verlangt werden. Hier wird die Erstattung auf die steuerliche KM-Pauschale beschränkt.

Der Erstattungsbetrag berechnet sich dann aus den Entfernungskilometern und der steuerlichen KM-Pauschale. Diese ist im Moment bei 0,30 Euro. Das bedeutet, bei einer einfachen Strecke von 50km (Hin und Zurück wären das 100km) einen Erstattungsbetrag von 15,00 Euro.

Bei Bahnfahrten werden grundsätzlich die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn 2. Klasse; nur ausnahmsweise auch Übernachtung, Verpflegung oder Verdienstausfall des Bewerbers zu erstattet.

Zum Beitrag: Wie können Bewerber Ihre Auslagen beim Vorstellungsgespräch ersetzt bekommen?

Fragen stellen - Antworten geben - Meinungen austauschen

 

Wann müssen die Vorstellungskosten nicht ersetzt werden?
Viele Arbeitgeber versuchen sich der Verpflichtung zur Kostenerstattung zu entziehen, indem sie bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch die Erstattung notwendiger Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, ...) ausschließen. Ein solcher Erstattungsbeschluss, aber auch einschränkende Hinweise (»wir können leider nur die Reisekosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse übernehmen«) sind rechtlich zulässig.
Dies muss er dem Arbeitnehmer aber bereits mit der Aufforderung zur Vorstellung mitteilen.

Gleiches gilt, wenn sich der Bewerber ohne Aufforderung allein aufgrund einer Stellenanzeige oder eines Hinweises des Arbeitsamtes vorstellt.

Wann sind Übernachtungskosten des Bewerbers zu ersetzen?
Wenn dem Bewerber aufgrund des langen Reiseweges oder der schlechten Verkehrsverbindung die Hin- und Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar sind.

Gilt die Erstattung auch bei Blindbewerbungen?
Diese Erstattungspflicht gilt auch bei sogenannten Initiativbewerbungen.

Kann der Arbeitgeber die Mittel der Anfahrt vorschreiben?
Eine Beschränkung auf niedrigere Kosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nur bei vorherigem Hinweis durch den Arbeitgeber möglich.

Wird der Zeitaufwand auch erstattet?
Nicht erstattungsfähig ist der dem Bewerber entstehende Zeitaufwand. Genommene Urlaubstage oder entstehender Verdienstausfall gehen zu lasten des Bewerbers.

Achtung: Arbeitgeber-Trick!
Der Arbeitgeber kann die Ersetzung der Vorstellungskosten vermeiden, indem er bei der Einladung zur Vorstellung diesen Anspruch ausdrücklich
schriftlich ausschließt (z. B. – "Auslagen können leider nicht übernommen werden").

Finanz-Tipp: Die Arbeitsagentur hilft!
Schließt der Arbeitgeber die Übernahme der Fahrtkosten aus, so sollte sich der Bewerber, falls arbeitslos, an die Arbeitsagentur mit der Bitte um Kostenerstattung wenden. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Arbeitsagentur die Vorstellung vermittelt.

Nützliche Links:

Liste von Büchern zu Vorstellungsgesprächen
Download arbeitsrechtlicher Muster und Verträge
Arbeitsrecht-Ratgeber und Bewerbungs-Ratgeber

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