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Bewerbungskosten
können geschätzt werden
IV
A 5 - S 7303 a - 18/05.
Die
im Zusammenhang mit Bewerbungen anfallenden Kosten können
bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten angesetzt werden. Können keine detaillierten Belege über
die Kosten vorgelegt werden, beispielsweise |
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weil
das Finanzamt in der Vergangenheit keinen Wert darauf gelegt
hat, so können diese auch
geschätzt
werden. Im Urteilsfall schätzte
das Finanzgericht Köln die Kosten für Bewerbungen
mit einer Bewerbungsmappe auf rd. 8,50 Euro und für
Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe auf rd. 2,50
Euro.
Diese Kosten
wurden dann
mit der Zahl der nachgewiesenen Bewerbungen multipliziert
und so der als Werbungskosten abzugsfähige Betrag
ermittelt. Urteil des Finanzgerichts Köln vom
7. Juli 2004, Aktenzeichen 7 K 932/03
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Arbeit