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So
riskieren und verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz
Gerade
in Krisenzeiten lebt der Mitarbeiter gefährlich. Hat
der Arbeitgeber den Wunsch Mitarbeiter zu entlassen, so
werden oft kleinste Vergehen mit schriftlichen Abmahnungen
geahndet. Nach einer Anzahl von Abmahnungen kann dann der
Arbeitgeber
den Mitarbeiter (fristlos) kündigen. Diese Praxis
wird deshalb von |
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Firmen verwendet, weil das deutsche Kündigungsrecht
strikt Arbeitsplätze beschützt und Entlassungen
von Mitarbeitern nahezu unmöglich macht. In
diesem Artikel stelle ich Ihnen weiterhin einige Szenarien
vor, mit denen Sie garantiert Ihren Arbeitsplatz verlieren
werden. Diese Fälle sind also nicht zur Nachahmung
geeignet.
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Entwendung
von geringfügigem Firmenbesitz
Kann die Entwendung von geringfügigem Firmenbesitz (z. B. ein CD-Rohling)
mit einer fristlosen Kündigung bestraft werden?
Ja,
ein Diebstahl von geringfügigen Firmenbesitz kann
mit einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen
werden, wenn das Vertrauens-verhältnis zerstört ist.
(2 AZR 923/98) |
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Firmeninterna öffentlich
machen
Darf der Arbeitnehmer im Familien- oder Freundeskreis firmeninterne Informationen
weitergeben?
Ja
und Nein. Eine genaue Umschreibung der Schweigepflicht enthält
der Arbeits- und bzw. oder der Tarifvertrag. Die Verletzung
der Schweigepflicht kann mit Schadenersatzansprüchen und
Kündigung des Arbeitsplatzes geahndet werden. (I ZR 153/99) |
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Tor-
und Taschenkontrolle
Darf der Arbeitgeber Tor- und Taschenkontrollen durchführen?
Ja,
der Arbeitgeber darf Tor- und Taschenkontrollen durchführen,
wenn ein hinreichender Verdacht besteht. Die Kontrollen
müssen aber alle Arbeitnehmer gleichermaßen
betreffen. (2 AZR 923/98) |
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Sachbeschädigung
Kann ein Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er firmeneigene Gegenstände
zerstört?
Nein,
Zerstöret der Arbeitnehmer aus grober Fahrlässigkeit
Gegenstände, so hat der Arbeitnehmer den Schaden (teilweise)
selber zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit hat der
Arbeitgeber den Schaden zu tragen. |
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Videokameras
im Firmengebäude
Darf der Arbeitgeber zur Diebstahlprävention Videokameras in den Fluren
der Firma betreiben?
Ja
und Nein. Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn nicht
der Arbeitnehmer ständig überwacht wird, sondern
das zu schützende Eigentum. Ausnahmen treten dann ein,
wenn besonders wichtige oder wertvolle Bereiche geschützt
werden sollen.
Versteckt montierte Kameras in einem öffentlichen Raum zur Überwachung
der Mitarbeiter sind unzulässig. Der Arbeitgeber kann dafür bestraft
werden. Der Arbeitnehmer hat dabei ein Recht auf Schadensersatz. (18 Ca 4036/00) |
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Rechtssichere
Beratung durch unseren
Anwalt. Haben Sie rechtliche
Fragen zur Kündigung, Abmahnung, Abfindung,
Aufhebungsvertrag, etc.? Wir helfen Ihnen
persönlich und beraten Sie mit einem
juristischen, rechtssicheren RatWir
unterstützen Sie per E-Mail, Telefon
und persönlich. Holen Sie sich durch
unsere Erstberatung eine rechtliche Einschätzung
Ihrer Lage sowie einen Rat zur weiteren Vorgehensweise.
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Anwalt
Stefan Ott
Arbeitsrecht
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Nebenbei
Geld verdienen
Darf ein Arbeitnehmer nebenberuflich Geld dazuverdienen?
Der
Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag eine Nebenbeschäftigung
des Arbeitnehmer aus-schließen. Werden die betrieblichen
Belange der Firma nicht beeinträchtigt, muss der Arbeitgeber
der Nebenbeschäftigung aber zustimmen. Abmahnen kann
der Arbeitgeber, wenn durch die Nebentätigkeit die
gesetzlich einzuhaltende Höchstarbeitszeit regelmäßig überschritten
wird und dadurch kontraproduktiv wird. |
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0900-Telefonnummern
Darf der Arbeitnehmer 0900-Telefonnummern auf Firmenkosten anrufen?
Nein,
ist das Antelefonieren dieser Nummern nicht zulässig
und der Arbeitnehmer tut dies trotzdem, wird der Firma ein
hoher Schaden durch die Telefonkosten zugefügt und kann
mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden. (7 Sa
380/01) |
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Kopieren
von Bürodaten
Dürfen Firmendaten kopiert werden und mit nach Hause genommen werden?
Das
arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Kopieren von Firmendaten
kann mit einer fristlosen Kündigung bestraft werden.
Selbst das Kopieren von völlig unbedeutenden und wertlosen
Informationen reicht schon aus. (2 Sa 34/99 |
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Internet-Surfen
am Arbeitsplatz
Darf ein Arbeitnehmer privat im Internet surfen?
Gelegentliches
privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit ohne
größere Teile der Arbeitszeit zu beanspruchen ist
nicht gesetzlich verboten, wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag
bestimmt wurde.
Extensives
privates Surfen kann mit einer fristlosen Kündigung ohne
Abmahnung bestraft werden. |
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© Berufszentrum
ABIS |
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