Häufige
Fragen:
Wann
sind befristete
Arbeitsverträge
sind zulässig?
Befristete Arbeitsverträge sind zulässig, wenn sachliche Gründe
dafür vorliegen. Zum Beispiel bei krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen
Arbeitnehmers. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ohne besonderen sachlichen
Grund befristet Verträge abzuschließen. Die Befristung ohne Grund
ist künftig bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb der Gesamtdauer
kann ein befristeter Vertrag bis zu dreimal verlängert werden, so dass maximal
vier Befristungen innerhalb von zwei Jahren aneinandergereiht werden können.
Zu beachten ist, dass bei befristeten Arbeitsverträgen Kündigungsmöglichkeit
vereinbart werden sollte. Ansonsten ist nur durch das Auslaufen des Vertrages
eine Beendigung möglich. Es sei denn, es findet sich ein Grund für
eine außerordentliche Kündigung, die grundsätzlich immer zulässig
ist.
Was
sind die unbedingten
Bestandteile
eines Arbeitsvertrages?
- Name
und Anschrift der
Vertragsparteien
- Der
Zeitpunkt des Beginns
des Arbeitsverhältnisses
- Bei
befristeten Verträgen,
die beabsichtigte
Dauer
- Arbeitsort,
bzw. der Hinweis,
dass der Arbeitnehmer
an verschiedenen
Orten eingesetzt
werden kann
- Bezeichnung
oder allgemeine
Beschreibung der
zu verrichtenden
Tätigkeit
- Zusammensetzung
und Höhe des
Lohnes einschließlich
Zuschlägen,
Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen
sowie anderen Bestandteilen
des Arbeitsentgeltes
- Fälligkeit
des Lohnes
- Vereinbarte
Arbeitszeit
- Dauer
des jährlichen
Erholungsurlaubs
- Fristen
für die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses
- In
allgemeiner Form
gehaltene Hinweise
auf Tarifverträge
oder Betriebs-
und Dienstvereinbarungen
Wie
lang darf die
Probezeit sein?
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Ihre neuen Mitarbeiter auf die Probe
zu stellen. Diese Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Dadurch wird
auch Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob das
Unternehmen zu ihnen passt.
Kann
der Arbeitnehmer
bzw. Arbeitgeber
vor Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses
schon kündigen?
Ja, er kann.
Eine Kündigung kann von beiden Seiten schon vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Tipp: Dies kann für den Arbeitnehmer interessant
sein, wenn er bei alten Arbeitgeber die Kündigung
mit der Zusage der neuen Stelle einreicht. Evtl. bietet
der alte Arbeitgeber ein lohnenswertes Angebot an. Dann
kenn die neue Stelle schon vor Antritt gekündigt
werden. Allerdings gilt dies auch andersrum.
Arbeitszeiten
Nach § 3
Arbeitszeitgesetz darf
die tägliche Arbeitszeit
8 Stunden nicht überschreiten.
(Bei einem Ausgleich
innerhalb von 6 Monaten
sind auch 10 Stunden
täglich möglich.)
Da der Gesetzgeber von
einer 6-Tage-Woche ausgeht,
beträgt die zulässige
Wochenarbeitszeit 48
Stunden. Trotzdem dürfte
die derzeitige durchschnittliche
Wochenarbeitszeit bei
40 Stunden liegen. Hinsichtlich
der Überstunden
sollte für den Arbeitnehmer
eine 48-Stunden-Woche
nicht überschritten
werden. Das heißt,
dass bei einer 40-Stunden-Woche
der Arbeitnehmer lediglich
bis zu 32 Überstunden
monatlich verpflichtet
werden sollte.
Nacht-,
Wechselschicht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Verpflichtung zur Nacht-, Wechselschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wurde
rein vorsorglich in den Vertrag aufgenommen, da ohne eine vertragliche Regelung
ein Anspruch auf eine Arbeitsleistung zu diesen Zeiten nicht besteht. Sollten
die Möglichkeiten tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist es
notwendig, die gesetzlichen Vorgaben, insb. das Arbeitszeitgesetz, zu beachten.
Gesetzlicher
Mindesturlaub
Der gesetzliche
Mindesturlaub beträgt
24 Tage. Da hier wieder
von einer 6-Tage-Woche
ausgegangen wird besteht
bei einer 5-Tage-Woche
ein Mindesturlaub von
20 Tagen. Von diesem
Mindesturlaub kann
selbstverständlich
nach oben abgewichen
werden, so dass ein
Urlaub von 30 Tagen
durchaus als üblich
zu bezeichnen ist.
Hinsichtlich der Wartezeit
liegt die Höchstgrenze
bei 6 Monaten.
Kündigungsfristen
Als Kündigungsfristen
wurden im Vertrag die
gesetzlichen Fristen
des § 622 BGB
gewählt. Darin
sind folgende Fristen
geregelt:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis
eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist
von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden
hat, einen Monat
zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei
der Berechnung der
Beschäftigungsdauer
werden Zeiten, die
vor der Vollendung
des 25. Lebensjahrs
des Arbeitnehmers
liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags
gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart
ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist
nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer
zur vorübergehenden
Aushilfe eingestellt
ist; dies gilt
nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis über
die Zeit von drei
Monaten hinaus
fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber
in der Regel nicht
mehr als 20 Arbeitnehmer
ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten
beschäftigt
und die Kündigungsfrist
vier Wochen nicht
unterschreitet.
Bei
der Feststellung
der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer sind
teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen
wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.
3Die einzelvertragliche
Vereinbarung längerer
als der in den Absätzen
1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen
bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung
durch den Arbeitgeber.
Auch
hier können Sie längere Kündigungsfristen vereinbaren.
Beachten Sie aber § 622 Absatz 6 BGB. Abgeraten wird
von früher häufig anzutreffenden Fristen zum Quartalsende.
Dies kann in Einzelfällen zu einer unübersichtlichen
Fristenregelung führen.
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zum Teil 2: Die
Zusatzvereinbarungen
und Klauseln im
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