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Urteile und alle Artikel finden Sie im Arbeitsrecht-Blog
Schwarzgeldabrede
stellt nicht ohne Weiteres eine Nettolohnvereinbarung
dar
DAG 17.3.2010, 5 AZR 301/09
Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz
2 SGB IV, wonach bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt
als vereinbart gilt, erstreckt sich ausschließlich
auf das Sozialversicherungsrecht und hat keine arbeitsrechtliche
Wirkung. Arbeitnehmer können hieraus daher
keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn oder Urlaubsabgeltung
auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung ableiten.
Sachverhalt
des Urteils:
Die
Klägerin war in der Spielothek der Beklagten
offiziell als 400-Euro Kraft angestellt. Sie arbeitete
allerdings durchschnittlich 41,25 Stunden pro Woche
und erhielt über die 400 € hinaus weiterer
900 € zuzüglich Umsatzprovisionen "schwarz"
ausbezahlt.
Nachdem
die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Diebestahls
der Klägerin wirksam ordentlich gekündigt
hatte, verlangte die Klägerin Annahmeverzugsvergütung
auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung. Die
Beklagte erkannte die gefordeten Nettobeträge
als Bruttolohn an und beantragte im Übrigen
Klageabweisung. Das Arbeitsgericht wies die weitergehende
Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete
Revision hatte vor dem BAG Erfolg.
Die
Gründe:
Die
Beklagte schuldet der KLägerin keine Annahmeverzugsvergütung
und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung.
Eine solche Vereinbarung haben die Parteien weder
ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Mit
der Schwarzgeldabrede bezweckten die arteien lediglich,
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu
hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme
durch die Arbeitgeberin.
Eine
Nettolohnabrede folgt auch nicht aus § 14 Abs.
2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt zwar ein Nettoarbeitsentgelt
als vereinbart wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen
Steuern und Sozialsversicherungsbeiträge nicht
geazhlt worden sind. Der Anwendungsbereich dieser
Vorschrift beschränkt sich aber auf das Sozialversicherunsgrecht
und erstreckt sich nicht auf das bürgerlich-rechtliche
Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.
Das ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang und
dem Zweck der Vorschrift, Beweisschwierigkeiten
bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
zu beseitigen.
Quelle:
BAG online
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