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Urteile und alle Artikel finden Sie im Arbeitsrecht-Blog
Raucherpausen
während der Arbeitszeit können eine Kündigung
rechtfertigen
LAG Rheinland-Pfalz 6.5.2010, 10 Sa 712/09: Besteht
in einem Unternehmen eine ausdrückliche Pflicht
zum Ausstempeln während einer Raucherpause,
so können Verstöße hiergegen eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Arbeitgeber sind berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz
zu untersagen. Es besteht auch kein Anspruch auf
bezahlte Raucherpausen, da Arbeitnehmer
während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung
erbringen.
Sachverhalt:
Der Kläger war in dem beklagten Unternehmen
der Verpackungsindustrie als Maschinenführer
beschäftigt. Bereits in den Jahren 2006 und
2007 war er wegen Raucherpausen, die er sich genommen
hatte, ohne auszustempeln, abgemahnt worden. Eine
deshalb ausgesprochene Kündigung nahm der Beklagte
im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits wieder
zurück.
Im Dezember 2008 erteilte der Beklagte allen Arbeitnehmern
eine schriftliche Betriebsanweisung "Rauchverbot".
Danach gelten Raucherpausen nicht als Arbeitszeit
und müssen sich die Arbeitnehmer daher während
einer solchen Pause ausstempeln. Der Kläger
hat den Empfang der Betriebsanweisung durch seine
Unterschrift bestätigt. Wenige Tage später
legte er erneut Raucherpausen ein, ohne sich auszustempeln.
Daraufhin kündigte der Beklagte ihm fristlos.
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Arbeitsgericht
statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG
diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit
dem Kläger wirksam fristlos gekündigt.
Der Kläger war vor Ausspruch der fristlosen
Kündigung hinreichend gewarnt. Der Beklagte
hat mit der Betriebsanweisung eine eindeutige Regelung
getroffen. Eine solche Regelung ist zulässig.
Arbeitgeber dürfen das Rauchen am Arbeitsplatz
verbieten. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte
Raucherpausen, da die Arbeitnehmer in dieser Zeit
keine Arbeitsleistungen erbringen. Die Pflicht,
sich während der Raucherpause auszustempeln,
stellt auch keine unverhältnismäßige
Belastung der Raucher dar.
Besteht – wie hier – eine ausdrückliche
Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer
das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst
er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne
die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies
kann grds. eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen. Der Streitfall weist auch keine Besonderheiten
auf, die eine außerordentliche Kündigung
als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Der Kläger
konnte auch angesichts der in der Vergangenheit
ausgesprochenen Abmahnungen – und unabhängig
davon, ob diese wirksam waren – nicht damit
rechnen, dass der Beklagte weitere Verstöße
gegen die Pflicht zum Ausstempeln sanktionslos hinnehmen
würde.
Quelle: ArbRB online
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