Das Bundeskabinett hat am 25.8.2010 den Entwurf
eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
beschlossen. In einem eigenen Kapitel (§§
32 bis 32l) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
sollen z.B. das Fragerecht des Arbeitgebers und
die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen,
der Videoüberwachung und des Einsatzes von
Ortungssystemen geregelt werden. Eine heimliche
Videoüberwachung soll künftig generell
unzulässig sein.
Die Kernpunkte der geplanten Neuregelung im Überblick:
• Grundsatz: Die Datenerhebung
im Beschäftigungsverhältnis ist nur zulässig,
soweit sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses
erforderlich ist.
• Fragerecht im Einstellungsverfahren:
Der Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers im Bewerbungs-
und Einstellungsverfahren wird gesetzlich geregelt.
Der Arbeitgeber darf danach außer den Kontaktdaten
(Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
nur die Beschäftigtendaten erfragen, die er
benötigt, um die Eignung des Bewerbers für
eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen.
Eine Pflicht zu anonymen Bewerbungen sieht der Gesetzentwurf
nicht vor.
•
Zulässigkeit von Internetrecherchen:
Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich aus
allgemein zugänglichen Quellen im Internet
über einen Bewerber informieren. Das gilt jedoch
nicht für soziale Netzwerke, die vorwiegend
der Kommunikation dienen (z.B. facebook, schülerVZ,
studiVZ, StayFriends). Eine Recherche in Netzwerken,
die der Darstellung der beruflichen Qualifikation
ihrer Mitglieder dienen (z.B. Xing, Linked In),
ist dagegen erlaubt.
• Ärztliche Untersuchungen:
Sowohl für Bewerber als auch für bereits
eingestellte Arbeitnehmer gilt, dass ärztliche
Untersuchungen nur zulässig sind, soweit der
Arbeitsplatz spezifische gesundheitliche Anforderungen
stellt. Ärzte dürfen Arbeitgebern zudem
nicht die Diagnose mitteilen, sondern nur, ob eine
Eignung für die Stelle vorliegt. Blutuntersuchungen
zur Klärung einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
sind nicht routinemäßig zulässig.
• Korruptionsbekämpfung/Compliance-Anforderungen:
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich vorhandene
Beschäftigtendaten verwenden, um Leistungs-
und Verhaltenskontrollen durchzuführen. Automatisierte
Datenabgleiche von Beschäftigtendaten sind
allerdings nur zur Aufdeckung von Straftaten und
anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen und
lediglich unter engen Voraussetzungen zulässig.
Unzulässig ist etwa eine Datenerhebung ohne
Kenntnis des Beschäftigten mit Hilfe von technischen
Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht
öffentlich gesprochenen Worts.
• Videoüberwachung:
Die heimliche Videoüberwachung eines Beschäftigten
ist unzulässig. Eine offene Videoüberwachung
ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen
(Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts,
Schutz des Eigentums, Sicherheit des Beschäftigten,
Sicherung von Anlagen, Abwehr von Gefahren für
die Sicherheit des Betriebs, Qualitätskontrolle)
erlaubt, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher
Interessen erforderlich und verhältnismäßig
ist. Betriebsräume, die überwiegend der
privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten
dienen (z.B. Sanitär- oder Umkleideräume)
dürfen nicht mit Kameras ausgestattet werden.
• Ortungssysteme und biometrische
Verfahren: Die Erhebung von Beschäftigtendaten
durch Ortungssysteme (z.B. GPS) ist nur während
der Arbeits- und Bereitschaftszeiten zur Sicherheit
des Beschäftigten oder zur Koordinierung des
Einsatzes des Beschäftigten zulässig.
Biometrische Merkmale eines Beschäftigten dürfen
nur dann erhoben werden, wenn dies aus betrieblichen
Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken
erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange
des Beschäftigten entgegenstehen.
• Nutzung von Telefon, E-Mail und
Internet: Arbeitgeber dürfen –insbesondere
zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
technischen Betriebs, zu Abrechnungszwecken sowie
zu Zwecken der Leistungs- und Verhaltenskontrolle
– die Nutzung von Telekommunikationsdiensten
am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß kontrollieren.
Für den Inhalt von Telefonaten gilt ein besonderer
Schutz. Bezüglich der erlaubten privaten Nutzung
von Telekommunikationsdiensten des Arbeitgebers
bleibt es bei der geltenden Rechtslage nach dem
Telekommunikationsgesetz.
• Sanktionen: Verstöße
gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften können
als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet
werden. Die unzulässige heimliche Videobeobachtung
eines Beschäftigten kann als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 300.000,- €
geahndet werden. Besteht eine Bereicherungs- oder
Schädigungsabsicht, kann auch eine Straftat
vorliegen (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe).
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des Bundesinnenministeriums
finden Sie
• den Entwurf des Gesetzes zur Regelung des
Beschäftigtendatenschutzes (PDF-Datei)
• und ein Hintergrundpapier zum Gesetzentwurf,
das die wesentlichen Regelungen zusammenfasst (PDF-Datei).