BSG 14.9.2010, B 7 AL 33/09 R: Verkürzt ein
betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung
um einen Tag, um noch in den Genuss einer günstigeren
Arbeitslosengeld-Regelung zu kommen, so droht eine
Sperrzeit von drei Wochen beim Arbeitslosengeld.
Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall schuldhaft und
ohne wichtigen Grund seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Rechtsfolge ist eine Sperrzeit von drei –
anstatt zwölf – Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
ohnehin in den nächsten sechs Wochen beendet
worden wäre.
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin hatte dem 52 Jahre alten Kläger
im Sommer 2005 betriebsbedingt zum 31.1.2006 gekündigt.
Zum 1.2.2006 trat eine Gesetzesänderung beim
Arbeitslosengeld in Kraft. Der Kläger kündigte
mit Blick hierauf das Arbeitsverhältnis zum
30.1.2006, um noch im Januar arbeitslos zu werden
und damit entsprechend der alten Regelung noch für
26 Monate – anstatt für zwölf Monate
nach der Neuregelung – Arbeitslosengeld beanspruchen
zu können.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte
dem Kläger zwar Arbeitslosengeld für 26
Monate. Sie stellte jedoch zugleich den Eintritt
einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest
und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld
für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte
sie die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen,
weil das Beschäftigungsverhältnis des
Klägers ohnehin innerhalb von sechs Wochen
geendet hätte.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG ab; das
LSG gab ihr teilweise statt. Auf die Revision der
Beklagten hob das BSG die Vorentscheidung auf und
wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt
einer Sperrzeit von drei Wochen und die entsprechende
Versagung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum
war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Bescheid war §
144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit ruht, wenn
der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis
gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt
hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt,
da der Kläger das Arbeitsverhältnis ohne
wichtigen Grund einen Tag früher beendet hat
als es ohne seine Eigenkündigung geendet hätte.
Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen
Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich
ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben.
Die Dauer der Sperrzeit darf zudem nicht außer
Verhältnis zu dem versicherungswidrigen Verhalten
stehen. § 144 Abs. 3 Nr. 1 SGB III enthält
jedoch für Fälle der vorliegenden Art
eine angemessene Regelung. Denn hiernach verkürzt
sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen,
wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb
von sechs Wochen nach der Kündigung geendet
hätte.
Die Beklagte ist entsprechend dieser Regelung verfahren
und hat nur eine Sperrzeit von drei Wochen festgestellt.
Sie hat dem Kläger zudem den vom ihm gewünschten
Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26
Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit hat
sie den Interessen des Klägers, der für
die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder
berufliche noch private Gründe geltend gemacht
hat, ausreichend Rechnung getragen.
Quelle: BSG PM Nr. 37 vom 14.9.2010