In
nahezu jedem Unternehmen gibt es sie – die
Personalakte. Arbeitgeber führen in ihr Angaben
zur Person und zum Arbeitsverhältnis. Was für
Dokumente gehören in diese Akte und welche
nicht? Welche Rechte und Pflichten entstehen dem
Arbeitgeber aus dem Führen der Personalakte
und welche Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer
zu? In diesem Beitrag wird geklärt, was es
zum Thema zu beachten gibt und wie eine Personalakte
geführt werden sollte.
Die
Definition der Personalakte
Unabhängig
von der Größe eines Unternehmens werden
in der Personalakte wichtige Dokumente und Daten
des Personals festgehalten. In vielen kleineren
Betrieben geschieht dies in Papierform, in größeren
Unternehmen kommen elektronische
Lösungen zur Verwaltung der Personalakten
zum Einsatz.
Eine eindeutige gesetzliche Definition sucht man
bei dem Begriff der Personalakte vergeblich, obwohl
sie eine große Rolle für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer spielt. Lediglich im Beamtenrecht
ist exakt geregelt, was darunter zu verstehen ist.
Im §6 wird diese wie folgt definiert:
„Zur
Personalakte gehören alle Unterlagen, die die
Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit
ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem
unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).
Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte
nicht aufgenommen werden.“
Auch
im Wehrrecht, insbesondere im Soldatengesetz der
Bundeswehr, ist die Behandlung von Personalakten
für aktive und ehemalige Soldaten explizit
gesetzlich geregelt. Feste Vorgaben für allgemeine
Unternehmen gibt es daher nicht, wobei sich ähnliche
Definitionen in weiteren Fachbüchern und Publikationen
finden lassen.
Umstellung
auf digitale Personalakten bringt Vorteile
Bei
Form und Sortierung der Personalakte hat der Arbeitgeber
freie Hand – wie in fast allen Fällen
rund um die Personalakte ist hier nichts gesetzlich
geregelt. Ihm bleibt selbst überlassen, ob
er die Akte in Papierform oder als digitale Akte
führen möchte. In den vergangenen Jahren
ist die digitale Form dabei immer mehr im Kommen,
da ihre Vorteile vor allem die Übersichtlichkeit
und ständige Verfügbarkeit sind. Sie sind
bei einer elektronischen Führung zudem einfach
abänderbar und anpassbarer als herkömmliche
Papierakten. Auch die Regelungen des Datenschutzes
sind leichter realisierbar, da die enthaltenen Informationen
mit einem Zugriffsschutz ausgestattet werden können.
Auf dieses Weise können nur Leute die Akten
einsehen, die sie auch lesen sollen.
Bei
einer gut gepflegten Personalakte lassen sich alle
relevanten Daten und Einträge, die sich auf
den jeweiligen Arbeitnehmer und sein Arbeitsverhältnis
beziehen, finden und sind bei Bedarf schnell zur
Hand. Bei mangelnder Datenpflege besteht die Gefahr,
dass gerade diese Daten unvollständig sind
und ein falsches Bild des Mitarbeiters entsteht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher
an folgende Vorgaben halten.
Welche
Dokumente gehören in die Personalakte?
Wie
bereits erwähnt gibt es abgesehen von Beamten
keine verbindliche, gesetzliche Regelung für
die Form der Personalakte. Arbeitgeber legen in
der Regel intern fest, welche Inhalte und Vermerke
in die Akte des Mitarbeiters aufgenommen werden
sollen. Beim Führen einer Personalakte ist
daher viel Spielraum gegeben, es gibt allerdings
auch Dinge, wie beispielsweise der Datenschutz,
die beachtet werden müssen.
Wichtig
ist es, Daten in die Akten aufzunehmen, die für
das bestehende Arbeitsverhältnis relevant sind.
Erfahrungsgemäß gehören dazu:
Zudem
können Dokumente in die Personalakte aufgenommen
werden, soweit sie für die Gehaltshöhe
oder sonstige arbeitsvertragliche Regelungen von
Bedeutung sind. Das können beispielsweise Unterlagen
wie der Antrag auf Kindergeld, Sterbeurkunden des
Ehegatten sowie Heiratsurkunden und Geburtsurkunden
der Kinder sein.
Je nach Branche können auch Gesundheitsausweise
oder Bescheinigungen über ärztliche Untersuchungen
in die Personalakte aufgenommen werden. Dies ist
der Fall, falls der Angestellte mit Lebensmitteln
umgeht oder Anforderungen im Rahmen der Arbeitssicherheit
erfüllen muss.
Welche
Informationen sollten nicht in die Personalakte
aufgenommen werden?
Ohne
ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers
sollten weder Listen über Krankheitstage und
Abwesenheit geführt werden. Psychologische
Gutachten und ärztliche Unterlagen, die für
das Unternehmen nicht relevant sind, gehören
nicht in die Personalakte. Facebook und weitere
Social-Media-Profile sowie private und sexuelle
Vorlieben haben in den Unterlagen nichts zu suchen!
Die
Personalakte – Rechte und Pflichten für
Arbeitgeber und -nehmer
Das
Arbeitsrecht regelt Rechte und Pflichten, die mit
der Erstellung und Pflege einer Personalakte entstehen
– sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Eine generelle Pflicht zur Führung einer Personalakte
besteht nicht, es liegt allerding im beidseitigen
Interesse der beteiligten Parteien.
Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers
Bei
elektronischen Personalakten kommt dem letzten Punkt
eine übergeordnete Bedeutung zu, da besondere
Vorkehrungen im Rahmen des Datenschutzes zu treffen
sind. Neben einer Zugriffsbeschränkung wird
die Datenerhebung und weitere Bestandteile durch
das Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Die Anforderungen
sind dabei mit herkömmlichen Akten in Papierform
nicht zu vergleichen. So muss sich der Arbeitnehmer
ausdrücklich damit einverstanden zeigen, dass
seine Daten erhoben, gespeichert und übermittelt
werden. Bei größeren Betrieben ist dieser
Ablauf meist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
geregelt, die auf alle Mitarbeiter zutrifft.
Hinweis
zu Datenschutzbeauftragten: Werden
die Daten von zehn Mitarbeitern über einen
automatisierten Prozess verarbeitet oder bei 20
Mitarbeitern in einer anderen Form im Unternehmen
ermittelt, ist laut dem Datenschutzgesetz vom Arbeitgeber
ein Datenschutzbeauftragter zu stellen.
Ansprüche
des Arbeitnehmers
Nach
dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitnehmer
diese Ansprüche beim Thema Personalakten:
Das
Recht der Einsicht kann der Angestellte dabei jederzeit
und ohne besonderen Grund nutzen. Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bleiben alle dieser
Ansprüche bestehen. Im äußersten
Fall können die Änderungen oder Löschungen
gerichtlich geltend gemacht werden.
Damit
es zu einem solchen Fall in der Praxis gar nicht
erst kommt, ist es für den Arbeitnehmer empfehlenswert,
regelmäßig von der Akteneinsicht Gebrauch
zu machen, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet
ist, Änderungen mitzuteilen.
Das
Führen einer Personalakte ist für beide
Parteien von Vorteil. Wichtig ist allerdings, dass
nur die arbeitsrelevanten Dokumente aufgenommen
werden. Für ein konfliktfreies Miteinander
muss sich der Arbeitgeber an die Fürsorgepflicht
halten und der Arbeitnehmer sollte seine angelegten
Informationen regelmäßig prüfen.
Die Personalakte wird auf diese Weise zu einem nützlichen
Werkzeug im Personalwesen.