Müssen
Vorstellungskosten ersetzt werden?
Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht zustande
kommt, sind Vorstellungskosten des Bewerbers zu erstatten,
wenn die Vorstellung auf Einladung des Arbeitgebers erfolgte.
Der
Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen
für das Vorstellungsgespräch gem. § 670
BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die er zur Durchführung
des Auftrages des Arbeitgebers, nämlich der Anreise
zum Vorstellungsgespräch hatte, zu ersetzen.
Welche
Kosten werden ersetzt?
Erstattungsfähig sind insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten.
Die
Kosten eines privaten KFZ können, wenn der Arbeitssuchende
davon ausgehen darf, dass der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt,
ebenfalls ersetzt verlangt werden. Hier wird die Erstattung
auf die steuerliche KM-Pauschale beschränkt.
Bei
Bahnfahrten werden grundsätzlich die Hin- und Rückfahrt
mit der Bahn 2. Klasse; nur ausnahmsweise auch Übernachtung,
Verpflegung oder Verdienstausfall des Bewerbers zu erstattet.
Wann
müssen die Vorstellungskosten nicht ersetzt werden?
Viele Arbeitgeber versuchen sich der Verpflichtung
zur Kostenerstattung zu entziehen, indem sie bereits
bei der Einladung
zum Vorstellungsgespräch die Erstattung notwendiger Aufwendungen
(Fahrtkosten, Übernachtung, ...) ausschließen. Ein
solcher Erstattungsbeschluss, aber auch einschränkende
Hinweise (»wir können leider nur die Reisekosten
für eine Bahnfahrt 2. Klasse übernehmen«) sind
rechtlich zulässig. Dies
muss er dem Arbeitnehmer aber bereits mit der Aufforderung
zur Vorstellung mitteilen.
Gleiches
gilt, wenn sich der Bewerber ohne Aufforderung allein aufgrund
einer Stellenanzeige oder eines Hinweises des Arbeitsamtes
vorstellt.
Wann
sind Übernachtungskosten des Bewerbers zu ersetzen?
Wenn dem Bewerber aufgrund des langen Reiseweges oder der schlechten Verkehrsverbindung
die Hin- und Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar sind.
Gilt
die Erstattung auch bei Blindbewerbungen?
Diese Erstattungspflicht gilt auch bei sogenannten Initiativbewerbungen.
Kann
der Arbeitgeber die Mittel der Anfahrt vorschreiben?
Eine Beschränkung auf niedrigere Kosten durch Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ist nur bei vorherigem Hinweis durch den Arbeitgeber möglich.
Wird
der Zeitaufwand auch erstattet?
Nicht erstattungsfähig ist der dem Bewerber entstehende
Zeitaufwand. Genommene Urlaubstage oder entstehender Verdienstausfall
gehen zu Lasten des Bewerbers.
Achtung:
Arbeitgeber-Trick!
Der Arbeitgeber kann die Ersetzung der Vorstellungskosten vermeiden, indem er
bei der Einladung zur Vorstellung diesen Anspruch ausdrücklich schriftlich
ausschließt (z. B. – "Auslagen können leider nicht übernommen
werden").
Finanz-Tipp:
Die Arbeitsagentur hilft!
Schließt der Arbeitgeber die Übernahme der Fahrtkosten
aus, so sollte sich der Bewerber, falls arbeitslos, an die
Arbeitsagentur mit der Bitte um Kostenerstattung
wenden. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Arbeitsagentur
die Vorstellung vermittelt.
Nützliche
Links:
Liste
von
Büchern zu Vorstellungsgesprächen
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Muster und Verträge
Arbeitsrecht-Ratgeber
und Bewerbungs-Ratgeber