Ein privates Informationsangebot des Berufszentrum ABIS e.K. |
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beschreiben
wir, wie Sie Ihre Kosten für Weiterbildung als Werbungskosten
komplett in Ihrer Einkommensteuer-erklärung absetzen können. |
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Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass wenn Arbeitnehmer und Umschüler für neue Berufsausbildungen ihren Arbeitsplatz mit Weiterbildungen vor Arbeitslosigkeit absichern, dies als Werbungskosten voll abgesetzt werden kann. Bisher galt die Regelung, dass maximal 1227,00 Euro als Sonderausgaben angerechnet wurden. Da die Ausgaben für Bildung aber oft weit höher liegen, wurden in Rechtsfällen vor Finanzgerichte, bis zum Bundesfinanzhof in München, Prozesse angestrengt. Erfolgreich waren Klagen von einer gelernten Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die neben ihrem Beruf ein Betriebswirtschaftsstudium belegte. Die Ausgaben in Höhe von 7544,00 DM wurden von dem Bundesfinanzhof als Werbungskosten akzeptiert, denn die Klägerin wollte durch das Studium ihre Berufskenntnisse erweitern und ihren Arbeitsplatz absichern. (Az. VI R120/01) |
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Weiterhin erfolgreich war die Klage einer gelernten Industriekauffrau, die nach einen Langzeitarbeitslosigkeit 1995 für eine Umschulung zur Fahrlehrerin 23240,00 DM ausgegeben hatte. Diese Ausgaben wurden ebenfalls vom Bundesfinanzhof als Werbungskosten anerkannt. (Az. VI R137/01) Durch diese beiden Prozesse sind die Finanzämter heute gezwungen, Bildungskosten voll als Werbungskosten anzuerkennen. Das sich diese Regelung für den Arbeitnehmer lohnt ist offensichtlich, da sich Weiterbildungskosten oft im 4- bis 5-stelligen Euro-Bereich liegen. Folgende Ausgaben können Sie als Werbungskosten für die berufliche Weiterbildung in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen:
TIPP: Als Pauschalbetrag für Werbungskosten setzt das Arbeitsamt 1044,00 Euro an. Übersteigen Ihre Ausgaben den Betrag machen Sie diese in Ihrer Steuererklärung mit entsprechenden Nachweisen geltend. Erst dann erkennt das Finanzamt diese Ausgaben in voller Höhe an und reduziert Ihre Einkommensteuer. TIPP: Erkennt das Finanzamt Ihre Weiterbildungskosten nur als Sonderausgaben an, können Sie Einspruch dagegen einlegen. In Ihrem Einspruch verweisen Sie auf die oben genannten Rechtsfälle mit Aktenzeichennummer und fordern das Finanzamt an Ihre Weiterbildungskosten als Werbungskosten voll anzuerkennen. Internettipp: Unter der Internetseite die Bundesfinanzhofes: www.bundesfinanzhof.de finden Sie weitere Arbeitsrechtsurteile, die in diese Richtung gehen. |
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